Flyer + Aufnahmeantrag Förderverein
Hier finden sie den Flyer des Fördervereins mit Aufnahmeantrag zum Download (PDF).
Förderverein
Das Ziel des Fördervereins des Schengen-Lyzeums in Perl ist die Förderung der Bildung und des Unterrichts der Schüler bei ideeller und finanzieller Unterstützung der Schule.
Folgende Maßnahmen des Fördervereins werden durchgeführt:
- Erwerb von Unterrichtsmaterialen und Geräteausstattung falls keine nötige Finanzierung dafür vorgesehen wurde.
- Erwerb von Auszeichnungen und Preisen für Schulwettbewerbe und besondere Verdienste.
- Unterstützung bei anderweitigem Gerätebedarf gemäß Satzung,
- Unterstützung bei Lehrfahrten.
Möchten Sie mit dem Förderverein Kontakt aufnehmen, schreiben Sie bitte an folgende Email-Anschrift: foerderverein(at)schengenlyzeum.eu
Der aktuelle Vorstand (Stand 06.02.2018):
Vorsitzender | Jean Schumacher | |
Stellv. Vorsitzender | Marc Kemmer | |
Schriftführer | Volker Staudt | |
Kassierer | Martin Hensgen | |
Beisitzer | Alexander Pitzius | |
Alexander Zeiner | ||
Anja Kuster | ||
Rodolphe Steinmetzer | ||
Antje Stierle-Simon | ||
Wolfgang Kompa | ||
Kassenprüfer | Linda Caldarelli | |
Manfred Stegmann | ||
Satzung
Förderverein des Deutsch-Luxemburgischen Sehengen-Lyzeums
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl".
Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Perl und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Merzig eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und seiner Schülerinnen und Schüler.
Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen, soweit hierfür Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen,
b) die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule und ihrer Schülerinnen und Schüler unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus anderen Sprach- und Kulturräumen,
c) die Unterstützung von Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul- oder Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
d) die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler,
e) die Kooperation mit Vereinen,
f) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
g) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen, mit der Wirtschaft, mit Kirchen und religiösen Gemeinschaften, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten,
h) die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern, anderem Personal der Schule und Eltern dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,
i) die fachliche und außerfachliche Förderung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler der Schule in die berufliche Praxis sowie die Förderung der Selbstorganisation von Schülerinnen und Schülern,
j) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, Ihrer Schülerinnen und Schüler sowie von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa,
k) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, des Aufbaus und der Pflege eines Schul-lnternetportals,
I) die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.
Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.
2. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 3 Mitgliederschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss oder
d) bei Eröffnung des Konkurs-/Vergleichsverfahrens.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (Datum des Poststempels) zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
3. Der Ausschluss erfolgt
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungentrotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c) aus wichtigem Grund, wie z.B. vereinsschädigendem Verhalten,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent scheidung beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge und Spenden
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Mindestjahresbeitrag beträgt für die
a) natürliche Person 10 Euro
b) juristische Person 10 Euro
Hiervon abweichende höhere Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages beschließt der Vorstand.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.
3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr auf zustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäfts jahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von in der Regel zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versamm lungstermin zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen zum Vorstand,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorge schrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen, jedoch darf niemand mehr als insgesamt vier Stimmen führen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern, nämlich dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und der/dem Beisitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des§ 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vor sitzende und der Kassierer, wobei jeweils zwei von diesen zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt sind.
4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmit glieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkei ten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
5. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Der Vorsitzende eines Beirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Die ständige Funktion eines Beirats hat die Schulleitung so wie die Elternvertretung der gemäß§ 2 Abs. 1zu fördernden Schule.
6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederver sammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehr heit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Träger des Deutsch-Luxemburgischen Sehengen-Lyzeums Perl, mit der Auflage, es im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Termine
Anmeldung zur neuen Klassenstufe 5 im Schuljahr 2019/2020
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Faschingsferien am Schengen-Lyzeum vom 18.02. - 22.02.2019
In dieser Zeit ist das Sekretariat des...
Bitte beachten! Bitte beachten!
Sonderfahrpläne Saarland aufgrund der saarländischen Faschingsferien
Achtung, aufgrund der saarländischen Faschingsferien, bitte abgeänderte Fahrpläne vom 25.02. bis...
Verstärkerbus nach Nennig nur donnerstags nach der 6. Stunde
Aufgrund steigender Fahrgastzahlen, wird ab sofort und bis auf Weiteres für den Bus 6300604 der...
Gemeinsam vor Infektionen schützen: Belehrungsbogen für Eltern
Sie können hier den Belehrungsbogen zum Thema Infektionsschutz an Schulen herunterladen.
Busfahrpläne zum Schuljahr 2018/2019
Die neuen Busfahrpläne zum Schuljahr 2018/2019 können Sie hier einsehen.
Hinfahrten D
Rückfahrten...